Klage gegen die Rentenablehnung

Bleibt ein Widerspruch gegen einen Rentenablehnungsbescheid erfolglos, d.h. wurde er durch die Rentenversicherung zurück gewiesen, ist das Rentenverfahren noch nicht zwingend aus. Vielmehr kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Nur wenn von der Klageerhebung abgesehen wird, wird die Rentenablehnung bestandskräftig. Dies gilt es natürlich zu vermeiden. Denn in vielen Fällen ebnen Sozialgerichtsprozesse den Weg in die Erwerbsminderungsrente.

 

Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Sozialgericht zu erheben. Die Klageerhebung in qualifizierter elektronischer Form ist ebenfalls möglich, eine einfach Email genügt jedoch nicht. Die Frist zur Klageerhebung beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

 

Die Klage muss den Kläger, also den Rentenantragsteller, den Beklagten, also die ablehnende Rentenversicherung und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in beigefügt werden.

 

Über die Einzelheiten der Klageerhebung, insbesondere auch darüber, welches Sozialgericht zuständig ist, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung informieren, die der Widerspruchsbescheid enthält. Oft ist sie nicht sofort zu erkennen, sondern zwischen anderen Informationen und Hinweisen versteckt. Bei genauerem Hinsehen sollte sie aber stets auffindbar sein.

 

Die Klage ist bei dem zuständigen Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können unter bestimmten Voraussetzungen als elektronisches Dokument beim Sozialgericht eingereicht werden.  Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, beispielsweise durch Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung bestätigen lässt oder durch Übermittlung zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Durch einfache Email können hingegen keine verfahrenswirksamen Schriftsätze eingereicht werden.

 

Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger, also der Rentenantragsteller, zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.

 

Die Beteiligten - Kläger, Beklagter, Beigeladener - können vor dem Sozialgericht den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer.

 

Im Rentenprozess gilt, wie in jedem Sozialgerichtsprozess, der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen in dem von den Beteiligten bestimmten Umfang. Das Gericht kann insbesondere Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten oder Röntgenbilder beiziehen. Es Auskünfte jeder Art einholen und – besonders in Rentenverfahren bedeutend - Sachverständige vernehmen sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen. Die Begutachtung findet entweder im Vorfeld und zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung statt oder manchmal auch am Tag des Verhandlungstermins vor Ort am Sozialgericht, man spricht dann von einem sogenannten Terminsgutachten. Beide Gutachtensarten haben Vor- und Nachteile. Welches Gutachten gefertigt wird, bestimmt zunächst das Sozialgericht.

 

Das Sozialgericht ist grundsätzlich an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nämlich nicht gebunden. Auf Antrag des Klägers muss aber ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden - Gutachten gem. § 109 SGG. Wird nach einem von Amts wegen erholten Gutachten ein Antrag nach § 109 SGG gestellt, kann der Kläger selbst Person und medizinische Fachrichtung wählen. Voraussetzung ist nur, dass es sich um einen Arzt handelt und dass dieser bereit ist, das Gutachten zu erstellen. Das Gutachten nach § 109 SGG könnte sogar vom behandelnden Arzt erstattet werden, was aber viele Ärzte im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis ablehnen. Wenn es um ein Gutachten nach § 109 SGG geht, sind aber die behandelnden Ärzte immer ein guter und geeigneter erster Ansprechpartner. Denn auch wenn diese das Gutachten gar nicht erstellen sollen bzw. dazu nicht bereit sind, haben sie aus ihrer Praxis und Erfahrung doch immer wieder Tipps und Empfehlungen für in Frage kommende Ärzte, gerade auch, wenn es darum geht, einen Arzt zu finden, der in fachlicher Hinsicht ein qualitativ hochwertiges Gutachten und nicht bloß ein Gefälligkeitsgutachten ohne Fundierung und Überzeugungskraft erstellen kann.

 

In der Regel findet eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht statt. Diese beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen. Oftmals wird auch versucht, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen. Wird ein Vergleich nicht geschlossen und erfolgen weder Klagerücknahme noch Anerkenntnis durch den Beklagten, ergeht ein Urteil. Das Gericht kann ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Rechtswirkung eines Gerichtsbescheids steht der eines Urteils gleich.

Ein Sonderfall der Klage ist die Unätigkeitsklage. Diese zielt nicht auf eine inhaltliche Entscheidung ab, sondern zielt darauf ab, die immer wieder begegnende behördliche Untätigkeit zu beenden und die Rentenversicherung zur Entscheidung über den Rentenantrag zu wingen.

 

Bleibt die Klage erfolglos, muss das Rentenverfahren aber immer noch nicht zwangsläufig beendet sein. Es besteht dann noch die Möglichkeit gegen das Urteil bzw. den Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Zuständig für das Berufungsverfahren sind die Landessozialgerichte, in Bayern etwa das Bayerische Landessozialgericht in München.

 

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