Widerspruch gegen die Rentenablehnung

Wird Ihr Erwerbsminderungsrentenantrag abgelehnt, kann dagegen stets zunächst Widerspruch eingelegt werden. Geschieht dies nicht, wird die Rentenablehnung bindend. Um dies zu verhindern, muss gegen einen Ablehnungsbescheid form- und fristgerecht Widerspruch erhoben werden.

Sie können sich im Widerspruchsverfahren - wie in jedem Stadium des sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahrens - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Behörde hat insoweit auch Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten (Akteneinsicht), sowohl in den Verwaltungs- als auch in den medizinischen Aktenteil, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies wird oftmals der Fall sein, da nur nach vollständiger Akteneinsicht eine seriöse Beurteilung der Sach- und Rechtslage möglich sein wird. Beispielsweise kann nur so die Vollständigkeit der der Rentenversicherung vorliegenden Unterlagen und die Qualität etwaiger ärztlicher Stellungnahmen und Gutachten geprüft werden.

Im Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der Rentenablehnung nochmals überprüft. Die vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist in der Regel auch Zulässigkeitsvoraussetzung einer späteren sozialgerichtlichen Klage.

Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Ablehnungsbescheid dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Ein schriftlicher Rentenablehnungsbescheid, der in Deutschland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; als Tag der Aufgabe zur Post wird in aller Regel der Tag anzusehen sein, dessen Datum der Bescheid trägt.

Dies gilt nicht, wenn der Ablehnungsbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Rentenversicherung den Zugang des Ablehnungsbescheids und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Die erlassende Behörde muss den Antragsteller über den Rechtsbehelf, also den Widerspruch, und die Behörde, bei der der Widerspruch zu erheben ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form in einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich belehren. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres seit Zustellung – nicht wie ansonsten üblich innerhalb eines Monats - möglich.

Wird der Widerspruch für begründet erachtet, d.h. ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und wurde die beantragte Erwerbsminderungsrente zu Unrecht abgelehnt, so ist dem Widerspruch abzuhelfen und es ergeht ein Abhilfebescheid. Die Rente wird gewährt.

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Den schriftlichen Widerspruchsbescheid, der zu begründen ist, erlässt der Widerspruchsausschuss bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Ist über einen Widerspruch gegen eine Rentenablehnung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann nach Ablauf von drei Monaten seit Widerspruchserhebung Untätigkeitsklage erhoben werden, mit dem Ziel, die untätige Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch zu zwingen.

Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat die Rentenversicherung, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was in aller Regel der Fall ist. Gewinnen Sie im Widerspruchsverfahren, erstattet Ihnen die Rentenversicherung also auch die Rechtsanwaltsgebühren.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

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