Umdeutung des Reha-Antrags in Rentenantrag

Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 SGB VI).

Vermindert erwerbsfähig sind Versicherte, die teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des Erwerbsminderungsrentenrechts sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Vielfach ist es Ziel von Versicherten, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, so dass eine Umdeutung des Reha- in einen Rentenantrag unproblematisch ist.

Manchmal aber ist die Interessenlage aber anders. Dann entspricht eine Umdeutung gerade nicht dem Wunsch und dem Interesse des Versicherten. Dann ist gegen die Umdeutungsentscheidung der Rentenversicherung Widerspruch einzulegen.

Durch die Umdeutung nach § 116 SGB VI dürfen dem Antragssteller keine Nachteile erwachsen. Denn § 116 Abs. 2 GB VI fingiert einen Rentenantrag unter Bestimmten Voraussetzungen, namentlich, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Der Zweck der Vorschrift besteht nach der Gesetzesbegründung darin, sicherzustellen, dass sich die Bereitschaft der Versicherten zu Teilhabemaßnahmen rentenrechtlich nicht nachteilig auswirken kann (BT-Drs. 11/4124 - S. 179). Die Vorschrift soll sogar den Antragsteller begünstigen. Deshalb müssen bei der Umdeutung Wünsche und Interessen des Versicherten berücksichtigt werden. Ein Verzicht auf die Antragsumdeutung kann für Versicherte beispielsweise dann vorteilhaft sein, wenn das Krankengeld höher als die Rente ist oder ein späterer Rentenbeginn zu einer höheren Rente führt. Letzteres ist besonders dann relevant, wenn es durch gesetzliche Neuregelungen oder Änderungen für Rentenanträge (erst) ab einem gewissen Zeitpunkt, d.h. zu einem bestimmten Stichtag, zu verbesserten und höheren Leistungen kommt. Besondere Bedeutung hatte dies in der Praxis zuletzt im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz), das ab 2019 wesentliche bessere Erwerbsminderungsleistungen vorsah als die zuvor geltende Gesetzeslage. Viele Versicherte wehrten sich daher gegen Umdeutungen von Reha-Antrag aus dem Jahr 2018, um nicht nach „alter“ Gesetzlage verrentet zu werden, sondern erst später, nach neuer Gesetzeslage unter Geltung des EM-Leistungsverbesserungsgesetz ab dem Jahr 2019.

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