Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente
Die Rente wegen Erwerbsminderung ist die wichtigste Leistung der gesetzlichen Sozialversicherungen gegen das Risiko der dauerhaften Erwerbsminderung.
Wer nicht erwerbsgemindert, sondern „nur“ arbeitsunfähig ist, kann gegebenenfalls Krankengeld von der Krankenkasse beziehen und unter Umständen Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Wer erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig und zudem die versicherungsrechtlichen Rentenvoraussetzungen erfüllt, kann – wie rund 1,79 Millionen Menschen gegen Ende 2022 - die Erwerbsminderungsrente beanspruchen. Am häufigsten führen mittlerweile psychische Erkrankungen zur Erwerbsminderung, z.B. Angststörungen, Burn-Out, Depressionen, posttraumatische Belastungsstörungen oder bipolare Störungen.
Wer die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, beispielsweise weil er im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung zu wenig gearbeitet hat, dem bleibt leider nur der Weg zum Sozialamt, um die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe nach §§ 41 ff. SGB XII) zu beanspruchen. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kommt im Übrigen auch dann in Betracht, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dann können ergänzend Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII bezogen werden. Kann der Lebensunterhalt bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung nicht mittels Rente gedeckt werden, kommt als ergänzende Sozialleistung nicht Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht, sondern Bürgergeld nach dem SGB II.
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 , Abs. 2 SGB VI), wenn sie
- teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (z.B. auch Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld) haben
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben
- und einen Rentenantrag stellen.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hier zeigt sich das Hauptproblem, um das sich Rechtsstreitigkeiten zwischen Rentenversicherungen und Versicherten zumeist drehen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Rentenantragsteller teilweise oder voll erwerbsgemindert ist.
Nicht immer, manchmal glaubt man sogar, fast nie, schließen sich die Rentenversicherungsträger den Angaben des Antragstellers oder dessen behandelnden Ärzten an. Vielmehr überprüfen sie den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit durch – mehr oder weniger kompetente – Ärzte und Gutachter selbst. Diese kommen dann leider oft zu dem für ihre Auftraggeberin, die Rentenversicherung, günstigen Ergebnis, dass der Rentenantragsteller nicht erwerbsgemindert ist. Dann wird der Rentenantrag abgelehnt und der eigentliche Rechtsstreit beginnt mit Widerspruch und führt dann eventuell vor das Sozialgericht.
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