Ablehnung des Rentenantrags

Niemand wünscht sie sich und doch trifft sie viele. Obwohl Sie sich selbst, und auch Ihre behandelnden Ärzte, für erwerbsgemindert oder gar erwerbsunfähig halten, lehnt die Rentenversicherung Ihren Rentenantrag kurz und knapp ab mit folgender oder einer zumindest sehr ähnlichen Formulierung:

„Ihr Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom …

Sehr geehrte Frau …/sehr geehrter Herr…,

Ihrem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung können wir leider nicht entsprechen, weil Sie die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Begründung:

Um über Ihren Antrag entscheiden zu können, haben wir uns eingehend mit Ihrem Gesundheitszustand befasst […]

Die Einschränkungen, die sich aus ihren Krankheiten oder Behinderungen ergeben, führen nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn nach unserer medizinischen Beurteilung können Sie noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen desallgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein […]“.


Diese Rentenablehnung sind jedoch meist nicht mehr als allgemeine Textbausteine und inhaltsleere Floskeln. Eine konkrete Prüfung, wie sich Erkrankungen auswirken negativ auf die Erwerbsfähigkeit können, hat zumeist - wenn überhaupt - nur nach Aktenlage stattgefunden oder durch einen von der Rentenversicherung bezahlten „Gutachter“; dass sich dabei oft keine gerechtes und zutreffendes Leistungsbild ergibt, liegt auf der Hand.

Für die Betroffenen ist diese oberflächliche Bearbeitung natürlich mehr als ärgerlich. Seit der Rentenantragstellung sind etliche Wochen, meist Monate, vergangen, und es ist nicht erreicht worden – außer der völlig nachvollziehbare mit der Rentenablehnung verbundene Frust und Ärger. Allerdings eröffnet die ungenaue und allgemeine Fallbehandlung durch die Rentenversicherung auch Chancen und Möglichkeiten. Denn Sie haben die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch zu erheben und ggfs. später Klage zum Sozialgericht.

Sowohl Widerspruchsverfahren als auch Klageverfahren bieten die Möglichkeit, die abgelehnte Erwerbsminderungsrente doch noch durchzusetzen. Das Widerspruchsverfahren vor der Rentenversicherung ist meist schon genauer und individueller als das Antragsverfahren, so dass die Wahrscheinlichkeit steigt, dass das Vorliegen von Erwerbsminderung nachgewiesen werden kann. Dies gilt erst recht, wenn es zu einem Prozess vor dem Sozialgericht kommt, da dieses und auch die dort tätigen Gutachter nicht im Lager der Rentenversicherung stehen, sondern den Beteiligten neutral und unbefangen gegenüberstehen; im Übrigen ist auch die Qualität der medizinischen Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren höher als im außergerichtlichen Verfahren, also noch im Antrags- oder Widerspruchsverfahren.

Legen Sie gegen den Ablehnungsbescheid keinen Widerspruch ein, wird der Ablehnungsbescheid bestandskräftig. Das Rentenverfahren ist damit – ohne Rente für Sie – beendet. Legen Sie hingegen selbst oder über Ihren Rechtsanwalt Widerspruch ein, geht das Rentenverfahren „in die zweite Runde“.

 

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