Befristung der Erwerbsminderungsrente
Nach langen Monaten ist der Rentenbescheid endlich da. Die Deutsche Rentenversicherung gewährt die beantragte Erwerbsminderungsrente! Und doch ist die Rentengewährung oft mit einem Wermutstropfen verbunden – der Befristung. Die Befristung, also die Gewährung einer Zeitrente, ist nach der gesetzlichen Konzeption der Regelfall, die unbefristete Rentengewährung die Ausnahme.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet, d.h. befristet (§ 102 SGB VI). Die Befristung erfolgt für maximal drei Jahre nach Rentenbeginn. Die befristete Rente kann verlängert werden für maximal drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Erwerbsminderungsrente werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Unwahrscheinlich, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann, ist es
- jedenfalls nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren, oder
- wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und danach ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht; schwerwiegende medizinische Gründe müssen gegen eine Besserungsaussicht sprechen, so dass ein Dauerzustand vorliegt.
Bedauerlicherweise ist aber auch die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung keine 100 prozentige Garantie dafür, die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersrentengrenze tatsächlich zu erhalten. Denn auch nach Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente kann die Rentenversicherung von Amts wegen nachprüfen, ob Besserungen im Gesundheitszustand eingetreten sind und, falls diese rentenrechtlich relevant sind, über die Vorschrift des § 48 SGB X („Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse“) wieder aufheben. Hierbei handelt es sich aber um absolute Ausnahmefälle. In der Regel wird die Rentenversicherung nach Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung keine Nachprüfungen mehr vornehmen.
Wenn Ihnen eine Erwerbsminderungsrente mit Befristung, eine Zeitrente, gewährt wird, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch (nur) gegen die Befristung zu erheben mit dem Ziel, die Rente doch noch unbefristet zu erhalten. Wenn Ihre behandelnden Ärzte der Auffassung sind, dass bei Ihnen alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und damit von einem unbehebbaren Dauerzustand auszugehen ist, kann es durchaus sinnvoll und erfolgversprechend sein, mittels Widerspruch und anschließend ggfs. Klage gegen die Befristung der Rente vorzugehen.
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