Arbeiten während der Erwerbsminderungsrente

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, darf natürlich trotzdem zusätzlich arbeiten. Der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit sollte sich aber unbedingt im Rahmen des von der Rentenversicherung bzw. vom Sozialgericht festgestellten (Rest-) Leistungsvermögen bewegen. Wird mehr gearbeitet, als es das rentenrechtliche Leistungsvermögen zulässt, wird die Rentenversicherung mit großer Wahrscheinlichkeit eine Nachprüfung einleiten, ob die Erwerbsminderung noch bzw. noch im ursprünglichen Ausmaß vorliegt. Falls nein, wird die Rentenversicherung die ursprüngliche Rentenbewilligung über § 48 SGB X („Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse“) wieder aufheben. Wer beispielsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, also ein rentenrechtliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich hat, der sollte dauerhaft täglich nicht drei Stunden oder mehr arbeiten, um den Weitererhalt der Erwerbsminderungsrente nicht zu gefährden.

Bleibt die Erwerbstätigkeit im Rahmen des rentenrechtlichen Leistungsbilds, ist sie in aller Regel rentenunschädlich.

Das Einkommen aus Arbeit bzw. selbständiger Tätigkeit wird auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Es gelten aber Hinzuverdienstgrenzen, bis zu deren Überschreiten keine Anrechnung erfolgt. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich und 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße bei einem berücksichtigten Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden. Da die Freigrenzen auf die „monatliche Bezugsgröße“ Bezug nehmen, die sich jährlich ändert, ergeben sich Jahr für Jahr unterschiedliche Grenzen. Die genauen Beträge erfahren Sie im Internet beispielsweise auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html.

 

Viele Rentenantragsteller fragen sich, ob sie während des Rentenantrags-, eines sich anschließenden Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Klageverfahrens arbeiten dürfen. Die Befürchtung ist in erster Linie, dass die Rentenversicherung den Umstand, dass noch gearbeitet wird als „gegen sie verwenden“ würde, indem die Rentenversicherung argumentiert, eine Erwerbsminderung liege ja offensichtlich nicht vor, da der Betroffene ja sogar noch arbeitet.

Diese Befürchtung ist aber unbegründet. Es existiert kein Rechtsgrundsatz o.ä., dass tatsächliche Erwerbstätigkeit einer Erwerbsminderungsrente entgegensteht. Im Gegenteil - wenn die Erwerbstätigkeit schon, wie oben dargelegt, während des Erwerbsminderungsrentenbezugs möglich und vom Gesetzgeber sogar durch Hinzuverdienstgrenzen unterstützt wird, muss dies bis zur Bewilligung der Rente erst recht möglich sein.
Es ist sogar denkbar, dass jemand in diesem Zeitraum mehr arbeitet, als es sein rentenrechtliches Leistungsvermögen eigentlich zulässt, man spricht dann von „Arbeitsleistung auf Kosten der Gesundheit“. So sollte es natürlich nicht sein, lässt sich schon aus finanziellen Gründen oftmals nicht vermeiden; irgendwie muss die Miete ja bezahlt, das Darlehen abbezahlt oder Lebensmittel gekauft werden.

Die „Arbeitsleistung auf Kosten der Gesundheit“ ist gerade kein Grund für eine Rentenablehnung.

Sollte die Rentenversicherung dies doch einmal unzulässiger Weise behaupten, um einen Rentenantrag abzulehnen, kann und muss der Rechtsweg mittels Widerspruch und Klage zum Sozialgericht beschritten werden.

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