Untätigkeit der Rentenversicherung
Viele Rentenantragsteller verzweifeln oft an der Dauer des Rentenverfahrens. Die Rentenversicherung informiert nicht darüber, warum nichts passiert. Es passiert einfach nichts. Der Antrag wird offensichtlich nicht bearbeitet. Die Rente wird nicht bewilligt. Die Rente wird aber auch nicht abgelehnt. Die Antragsteller hängen in der Luft, sind unsicher, was, wann und wie es weitergeht. Verfahrensdauern von bis zu sechs Monaten im Antragsverfahren und nochmals im Widerspruchsverfahren sind nicht ungewöhnlich.
Selbst Nachfragen an den zuständigen Rentenversicherungsträger helfen dann kaum weiter, die Antwort, dass “zeitnah” oder “in Kürze” entschieden würde, ist zwar häufig, aber weder hilfreich noch aussagekräftig. Insbesondere herrscht weiterhin völlige Unklarheit darüber, wie lange das Verfahren noch dauert. Vielfach ist dies für die Betroffenen unzumutbar, da sie ja wenigstens ein Mindestmaß an (finanzieller) Planungssicherheit benötigen.
Effektiver Rechtsschutz kann in diesen Fällen zumeist durch Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen die untätige Rentenversicherung erreicht werden.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts, wie die Bewilligung einer Erwerbsminderungsente ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts, d.h. der Rentenantragstellung, zulässig.
Untätigkeitsklage kann auch erhoben werden, wenn nach Rentenablehnung und Widerspruchseinlegung über den Widerspruch nicht entschieden wird, jedoch mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von lediglich drei Monaten.
In aller Regel bleibt die Rentenbehörde auch ohne zureichenden Grund untätig. Meist fehlt schlicht das Personal. Personelle Unterbesetzung oder Arbeitsüberlastung ist aber gerade kein zureichender Grund, um über einen Rentenantrag nicht zu entscheiden. Die Rentenversicherung muss dafür Sorge tragen, dass sie über genügend sachliche und auch personelle Ressourcen, um Erwerbsminderungsrentenanträge in der gesetzlich vorgesehenen Frist bearbeiten zu können.
Die Untätigkeitsklage hat zum Ziel, den zuständigen Sozialleistungsträger zu einer Entscheidung über den Antrag bzw. Widerspruch zu zwingen und so das Verfahren zu beschleunigen. Ob ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, ist hingegen nicht Gegenstand der Untätigkeitsklage; dies ist im „normalen“ Antrags-, Widerspruchs- oder gegebenenfalls Klageverfahren zu klären.
Zuständig für Untätigkeitsklagen ist, wie für „normale“ Klagen in Rentenangelegenheiten das Sozialgericht.
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